St.-Gotthard-Gymnasium der Benediktiner Niederaltaich

Satzung der Fördergemeinschaft St. Gotthard e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft St. Gotthard e.V. und hat seinen Sitz in Niederalteich.

2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf unter der Nummer VR 48 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Die Fördergemeinschaft St. Gotthard e.V. ist eine Vereinigung von Mitgliedern mit der Zielsetzung, das St.-Gotthard-Gymnasium der Benediktinerabtei Niederaltaich, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Förderung von Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltsmaßnahmen sowie von bedürftigen Schülern. Gefördert werden sollen besondere Leistungen, die auf musischem, kulturellem, sprachlichem und wissenschaftlichem Gebiet erbracht werden, und Maßnahmen, die geeignet sind, das Ansehen des St.-Gotthard-Gymnasiums Niederaltaich zu mehren. Der Verein trägt ferner zur Aufrechterhaltung der Verbindung ehemaliger Schüler zu ihrer Schule, dem St.-Gotthard-Gymnasium Niederaltaich, bei.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Fördergemeinschaft St. Gotthard e.V. können natürliche und juristische Personen sein; erstrebt wird vor allem die Mitgliedschaft ehemaliger Schüler und deren Eltern sowie von Förderern und Freunden des St-Gotthard-Gymnasiums Niederaltaich.

2. Die Mitgliedschaft erwirbt, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Personen) oder Tod. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten geschehen.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Ist ein Mitglied länger als drei Jahre mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand, gilt es als ausgeschlossen.

5. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Vereinsvermögen.

6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Aufgaben der Fördergemeinschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei weiteren Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsperiode aus, ist eine Nachwahl erforderlich.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach Maßgabe von § 6 Ziffer 9 der Satzung beschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassier bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertreten darf.

4. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele der Fördergemeinschaft in der Öffentlichkeit bekanntzumachen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, einberufen und geleitet werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen vier Wochen eine Vor-standssitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

7. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des §2 der Satzung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

9. Die beiden Vorsitzenden und der Kassier können Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 500.-- € jeweils allein tätigen. Zu Rechtsgeschäften über 500.- € ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig.

10. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter der Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das, vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer unterzeichnet, den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer werden schriftlich gewählt, die drei Beisitzer können per Akklamation gewählt werden.

2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen

6. Festsetzung des Beitrages

7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Abwickler bestimmt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das St.-Gotthard-Gymnasium Niederaltaich, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Niederalteich, 5. Juli 2009